40-Euro-Klausel im Fernabsatzrecht erweitert
02.02.2005
Der Gesetzgeber hat Online-Händlern eine weitere Möglichkeit geöffnet, dem Kunden im Falle eines Widerrufs die Rücksendungskosten aufzuerlegen. Bisher war dies nur möglich, wenn der "Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro" nicht überstieg. Jetzt kann ein Verkäufer dem Kunden die Rücksendungskosten auch dann auferlegen, wenn der Preis über 40 Euro liegt. Allerdings nur, wenn "die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht" wurde. Dabei ist zu beachten, dass diese Möglichkeit für den Online-Händler nur dann besteht, wenn er mit dem Kunden eine entsprechende vertragliche Vereinbarung trifft.
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