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IT-Recht News

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FAQ Widerrufsrecht - 40 Fragen und Antworten - Das Update
12.05.2011

Mittlerweile fast ein Jahr liegt die mittelgroße Reform des Widerrufsrechts im BGB zurück. Zudem wird es schon bald neue Änderungen im Widerrufsrecht geben.

Dies ist uns Anlass genug, Sie im Rahmen neuer und angepasster FAQs über das Widerrufsrecht und die geplanten Neuerungen zu informieren.

Lesen Sie die vollständigen FAQ unter http://it-recht-kanzlei.de/widerrufsrecht-faq.html.

Im Folgenden finden Sie eine Auswahl derjenigen Fragen aus diesen FAQ, welche die geplanten Neuerungen betreffen:

 

33. Die Bundesregierung plant noch für das Jahr 2011 eine Gesetzesänderung im Widerrufsrecht – Was wird sich ändern?

Es gibt einen „Gesetzentwuf zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ von der Bundesregierung vom 17.3.2011. Darin wird vor allem das bislang rechtlich nicht vollständig geklärte Thema des Wertersatzes im Zusammenhang mit dem Widerruf von Fernabsatzgeschäften und der damit verbundenen Rückgabe von Waren neu geregelt. Der Entwurf behandelt zudem auch weitere Detailfragen, wie etwa der Kostentragung im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Verträgen.

 

34. Wie genau sieht die zukünftige gesetzliche Regelung des Wertersatzes beim Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel aus?

Der aktuelle Gesetzentwurf sieht vor, dass ein neuer § 312e und § 357 Absatz 3 BGB eingeführt wird. Demnach soll ein Verbraucher, wenn er eine Ware im Rahmen seines Widerrufs- oder Rückgaberechts im Fernabsatzgeschäft an den Unternehmer zurückschickt, Wertersatz nur dann leisten müssen, soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht, und des Weiteren nur dann, wenn der Verbraucher zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über sein Widerrufs- und Rückgaberechte ordnungsgemäß belehrt worden ist.

 

35. Was ist der Hintergrund und der Zweck der neuen Regelung?

Der Hintergrund der Regelung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3.9.2009. Der EuGH hatte die geltende deutsche Gesetzeslage bezüglich des Wertersatzes bei der Rückabwicklung von Fernabsatzverträgen nach Ausübung des Widerrugsrechts durch den Verbraucher sehr kritisch gesehen, was eine Gesetzesänderung notwendig werden ließ. So galt in Deutschland, dass der Verbraucher im Falle der Rücksendung der Ware nach Ausübung seines Widerrufsrechts unter Umständen Wertersatz für die Verschlechterung der Ware, die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstanden ist, zu leisten hat.

Zweck der neuen Regelung ist es, das Risiko der Verschlechterung der Ware gerecht zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer zu verteilen. Einerseits muss ein Verbraucher die Ware prüfen können, um eine hinreichende Entscheidungsgrundlage dafür zu haben, ob er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen möchte oder nicht. Daher sollte er die Ware wie in einem Ladengeschäft prüfen können, denn gerade dieser Unterschied, nämlich dass der Verbraucher die Ware nicht in tatsächlicher Hinsicht wie in einem Ladengeschäft begutachten und sogar in die Hand nehmen und prüfen kann, will das Verbraucherschutzrecht im Fernabsatzhandel durch die Verbraucherschutzvorschriften ausgleichen. Auf der anderen Seite sollen die Unternehmer davor geschützt werden, dass sie von den Verbrauchern bereits intensiv genutzte und oft mit sichtbaren Gebrauchsspuren versehene und somit im Wert geminderte Ware zurückerhalten. Denn dies steht oftmals einem nochmaligen Verkauf der Ware entgegen und führt somit letztlich zu einem Schaden beim Unternehmer.

Die Gesetzesänderung schafft insoweit einen Interessenausgleich, indem sie die Kosten bzw. die Wertminderung, die mit einem übermäßigen Prüfen der Ware einhergeht, dem Verbraucher auferlegt.

 

36. Wer muss beweisen, dass die Ware (nicht) übermäßig genutzt worden ist?

Wenn ein Unternehmer der Meinung ist, dass der Verbraucher die Ware übermäßig genutzt hat und ihm deshalb ein Anspruch auf Wertersatz zusteht, so muss er beweisen, dass der Verbraucher die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Da dies dem Unternehmer oftmals schwer fallen wird, geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass der sog. Beweis des ersten Anscheins gilt. Wenn somit das vom Verbraucher im Rahmen der Ausübung seines Widerrufsrechts zurückgeschickte Produkt deutliche Gebrauchsspuren aufweist, so muss der Verbraucher diesen ersten Anschein erschüttern. Allerdings bleibt dennoch der Unternehmer beweispflichtig. Kann dann nämlich nicht aufgeklärt werden, ob eine übermäßige Nutzung vorliegt, wird das Gericht zugunsten des Verbrauchers entscheiden (müssen).

 

37. Was ändert sich in der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung?

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass parallel zu der Gesetzesänderung im Wiederrufsrecht auch der Gesetzestext für die Musterwiderrufsbelehrung entsprechend geändert, d.h. an die Gesetzesänderung angepasst wird. Somit werden sich die entsprechenden Klauseln im Text wieder finden.
Zudem scheint der Gesetzgeber die Gelegenheit zu nutzen, kleinere grammatikalische Anpassungen und Überarbeitungen der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung vorzunehmen. So wird u.a. nun auch in der Musterwiderrufsbelehrung enhalten sein, dass der Verbraucher die „regelmäßigen Kosten der Rücksendung“ unter den entsprechenden Voraussetzungen zu tragen hat. Es wurde somit das Wort „regelmäßig“ eingefügt, so wie es im Gesetzestext im Verbraucherschutzrecht bereits geregelt gewesen ist.

 

38. Wann wird die Gesetzesänderung in Kraft treten?

Ein genaues Datum, wann die diese Gesetzesänderung zum Wertersatz in Kraft treten wird, ist bislang nicht bekannt. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Änderung noch im Jahr 2011 kommt. Die IT-Recht Kanzlei wird Sie selbstverständlich diesbezüglich auf dem Laufenden halten.

 

39. Wird es Übergangsfristen geben, die es den Unternehmern ermöglichen, sich genügend auf die Rechtsänderungen einzustellen?

Im Gegensatz zur Gesetzesänderung im letzten Jahr zum 10.6.2010 ist dieses Mal eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen. Im aktuellen Gesetzentwurf ist geregelt, dass Unternehmer nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung drei Monate lang noch ihre nach derzeitiger Gesetzes- und Rechtslage gültigen Widerrufsbelehrungen verwenden können, ohne dafür rechtlich belangt zu werden. Somit sind Abmahnungen wegen noch nicht erfolgter Anpassungen der Widerrufsbelehrungen an die dann gültige Rechtslage innerhalb dieser Frist nicht möglich.

 

Autor:
Daniel Huber
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

Quelle: http://it-recht-kanzlei.de/widerrufsrecht-faq.html

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