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Jugendmedienschutz-Staatsvertrag 2011 (JMStV)
13.12.2010
99 % der Online-Händler können die geplanten Neuregelungen komplett ignorieren!
Ab dem 01. Januar 2011 wird voraussichtlich eine überarbeitete Version des Jugendmedienstaatsvertrages (JMStV) gelten, welche einige Änderungen mit sich bringt, wie etwa die Einführung einer freiwilligen Alterskennzeichnung von Inhalten im Internet. Für Online-Händler ändert sich jedoch nichts – solange diese keine entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte auf ihren Präsenzen darstellen. Informieren Sie sich und lesen Sie den nachfolgenden Beitrag der IT-Recht Kanzlei.
I. Was ist Zweck des JMStV?
Zweck des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags ist nach dessen § 1 der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien (d.h. Rundfunk und Telemedien, vgl. § 2 Abs. 1 JMStV), die deren Entwicklung und Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.
II. Was war Anlass für die Überarbeitung des JMStV?
Anlass für die Überarbeitung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages war zum einen die Protokollerklärung der Länder zur Evaluierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages aus dem Jahr 2002, auf deren Grundlage das Hans-Bredow-Institut für Medienforschung an der Universität Hamburg einen Evaluierungsbericht erstellt hat. Zum anderen trägt die Novellierung dem auf den Amoklauf von Winnenden und Wendlingen zurückgehenden entsprechenden Auftrag der Ministerpräsidentenkonferenz vom 4. Juni 2009 Rechnung. Die Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages führt dem Evaluierungsergebnis folgend zu einer Weiterentwicklung und Stärkung des Systems der regulierten Selbstregulierung, auf dem der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag seit seiner Verabschiedung basiert.
Zudem werden die Regelungsansätze des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Jugendschutzgesetzes des Bundes, in dessen Regelungsbereich die Trägermedien fallen, weiter vereinheitlicht, um der fortschreitenden Medienkonvergenz Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die neue Möglichkeit der Alterskennzeichnung für online-vertriebene Computerspiele zu erwähnen. Ferner werden durch den novellierten Jugendmedienschutz-Staatsvertrag durch konkretisierte gesetzliche Vorgaben neue Impulse für die Entwicklung und Verbreitung von Jugendschutzprogrammen gesetzt, um den Personen mit Erziehungsverantwortung baldmöglichst ein Instrument zum Schutz ihrer Kinder im Internet zur Verfügung zu stellen. Durch die Möglichkeit der Alterskennzeichnung werden die Handlungsoptionen der Anbieter zur Erfüllung ihrer jugendschutzrechtlichen Verpflichtungen erweitert. (Quelle: Begründung zum Vierzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge).
III. Sind Online-Händler von den Neuregelungen des JMStV betroffen?
Nein, so gut wie nicht! Nur Online-Händler, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte verkaufen (etwa Pornographie), haben fortan in ihrem Impressum einen Jugendschutzbeauftragen zu nennen (und sind natürlich schon nach bisher geltender Rechtslage zum Einsatz eines wirksamen Altersverifikationssystems verpflichtet).
IV. Wird es denn eine Klassifizierung von Webseiten-Inhalten nach Altersstufen geben?
Ja, wenn der neugefasste JMStV tatsächlich in Kraft treten sollte - aber eine freiwillige!
Wesentliche Neuerung der Novellierung wird die Einführung einer freiwilligen Alterskennzeichnung von Internetangeboten sein. Bislang ist eine Alterskennzeichnung lediglich für Trägermedien im Jugendschutzgesetz vorgesehen. Die Novellierung legt die Altersstufen des Jugendschutzgesetzes zu Grunde. Beabsichtigt ist die Etablierung eines alle elektronischen Medien einschließendes Alterskennzeichnungssystem.
Dementsprechend heißt es in § 5 I JMStV-E, der die Anforderungen an die Verbreitung und das Zugänglichmachen von entwicklungsbeeinträchtigenden bzw. erziehungsbeeinträchtigenden Angeboten regelt:
"Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:
- ab 6 Jahren,
- ab 12 Jahren,
- ab 16 Jahren,
- ab 18 Jahren.
Die Altersstufe ab 0 Jahre kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende Angebote in Betracht. (...)"
Welcher Inhalt dabei wie einzustufen ist ergibt sich nicht aus dem JMStV. Die anzulegenden Maßstäbe sind nicht festgelegt und noch nicht abschließend geklärt.
Aber wichtig:
- Die Kennzeichnung ist nicht zwingend vorgeschrieben (vgl. hierzu § 5 II JMStV-E --> "können")!
- Durch die Novellierung des JMStV werden die jugendmedienschutzrechtlichen Verpflichtungen für Anbieter nicht erweitert (vgl. Gesetzesbegründung)!
V. Müssen Online-Händler ihre gewerblichen Internetpräsenzen (z.B. Online-Shop, eBay, Amazon etc,) klassifizieren bzw. kennzeichnen?
Nein! Nach § 5 II JMStV „können“ die Angebote gekennzeichnet werden, müssen aber nicht! Die Kennzeichnung ist demnach nicht verpflichtend, sondern freiwillig. Online-Händler sind keineswegs gehalten, ihre gewerblichen Internetpräsenzen (als solche) in jugendschutzrechtlicher Hinsicht zu kennzeichnen.
VI. Welche Online-Händler betrifft die freiwillige Kennzeichnungspflicht überhaupt?
Nur diejenigen, die auf ihren gewerblichen Internetpräsenzen
- Inhalte darstellen, die nur für Nutzer ab 12 Jahren geeignet sind und nicht von Inhalten, die für jüngere Kinder bestimmt sind, getrennt gehalten werden
- (entwicklungsbeeinträchtigende) Inhalte darstellen, die nur für Nutzer ab 16 oder 18 Jahren geeignet sind.
Daher: Händler, die entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte (also im wesentlichen Pornographie, Gewaltverherrlichung) anbieten, können (müssen aber nicht) ihre Angebote kennzeichnen. Viel wichtiger: Solche Händler sind bereits nach geltender Rechtslage verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass ihre Shops nur von Erwachsenen betrachtet werden können – durch den Einsatz eines wirksamen Altersverifikationssystems.
VII. Was sind beeinträchtigende Angebote i.S.v. § 5 Abs. 1 JMStV?
Hierzu das VG Osnabrück (mit Urteil vom 29.01.2010, Az. 4 A 62/09):
"Vorliegend kann für die Auslegung des Begriffs der Entwicklungsbeeinträchtigung an das Kinder- und Jugendhilfegesetz angeknüpft werden (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII). Darin ist festgelegt, dass jeder junge Mensch das Recht auf Förderung seiner Entwicklung hat. Es muss also gewährleistet sein, dass Minderjährige bei ihrer Entwicklung zu selbstbestimmten und verantwortungsbewussten Menschen innerhalb der sozialen Gemeinschaft vom Staat nach Kräften unterstützt werden. Daher umfasst das Recht auf Erziehung die Stärkung einer individuellen (Eigenverantwortlichkeit) und einer sozialen (Gemeinschaftsfähigkeit) Komponente (in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: BVerfGE 24, 119, 144 sowie BVerfG FamRZ 1999, 285, 287). Die jetzige Formulierung der Entwicklungsbeeinträchtigung in § 5 Abs. 1 JMStV, die nunmehr wortgleich mit § 14 Abs. 1 JSchG ist, verdeutlicht den Ansatz des Gesetzgebers, die Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu sozialkontaktfähigen und verantwortungsbewussten Mitgliedern der Gesellschaft in den Vordergrund zu stellen. Beeinträchtigungen der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen liegen demnach vor, wenn Störungen durch Reizüberflutung oder sonstige übermäßige Belastungen auftreten können, wenn sozialethische Desorientierungen beispielsweise durch Verwischung von Realität und Fiktion zu befürchten sind oder wenn auf andere Weise die Erziehung der Kinder und Jugendlichen zu verantwortungsbewussten Menschen gefährdet ist (vgl. Hertel in: Hahn/Vesting, Beckscher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 Rdnr. 5). Zu berücksichtigen sind danach alle Beeinträchtigungen, die von dem Angebot im Ganzen oder seinen Einzelheiten ausgehen können, wobei die Gesamtwirkung nicht außer Acht zu lassen ist. Für die Beurteilung der Beeinträchtigung sind die schwächeren und noch nicht so entwickelten Mitglieder der Altersgruppe heranzuziehen (vgl. so auch Hartstein/Ring/Kreile u. a., Jugendmedienschutzstaatsvertrag Kommentar, Stand: Mai 2008, § 5 IV. 3.). Auch die Landesmedienanstalten haben in den von ihnen gemeinsam verabschiedeten Jugendschutzrichtlinien vom 08./09.03.2005 den unbestimmten Rechtsbegriff „Entwicklungsbeeinträchtigung“ in diesem Sinne weiter konkretisiert (s. Ziffer 3.1 der Jugendschutzrichtlinie)."
Und das VG München, Urteil vom 18.06.2009, Az. M 17 K 07.5215:
"Unter Beeinträchtigungen i.S. von § 5 Abs. 1 JMStV sind Hemmungen, Störungen oder Schädigungen zu verstehen. Zu berücksichtigen sind danach alle Beeinträchtigungen, die von dem Angebot im Ganzen oder seinen Einzelheiten ausgehen können. Eine Beeinträchtigung der Entwicklung können insbesondere Angebote verursachen, welche die Nerven überreizen, übermäßige Belastungen hervorrufen, die Phantasie über Gebühr erregen, die charakterliche, sittliche oder geistige Erziehung hemmen, stören oder schädigen, zu falschen oder abträglichen Lebenserwartungen führen oder die Erziehung zu verantwortungsbewussten Menschen in der Gesellschaft hindern."
Fazit
Online-Händler können die Neuregelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages weitgehend ignorieren. Nur Händler, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte bereitstellen (etwa Pornographie, Gewaltverherrlichung), haben fortan in ihrem Impressum einen Jugendschutzbeauftragten zu benennen. Das ist die einzige Neuerung - neben der bereits aktuell bestehenden Pflicht zur Nutzung eines wirksamen Alterverifikationssystems.
Gerne stehen Ihnen auch die RAe der IT-Recht Kanzlei als Jugendschutzbeauftragte zur Verfügung. Sprechen Sie uns an!
Autor:
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
Quelle: http://www.it-recht-kanzlei.de/jugendmedienschutz-staatsvertrag-2011-h%C3%A4ndler.html
Die Beiträge geben die Meinung der IT-Recht-Kanzlei wieder und nicht die des TÜV SÜD.