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Die Beiträge geben die Meinung der IT-Recht-Kanzlei wieder und nicht die des TÜV SÜD.
Pressearchiv im Internet – worauf Unternehmen achten sollten
26.10.2011
Der eigene Pressespiegel – für viele Unternehmen eine Selbstverständlichkeit. Intern werden die eigenen Mitarbeiter dabei regelmäßig über die Darstellung des Unternehmens in der Presse informiert. Warum also nicht auch öffentlich auf der Unternehmens-Webseite über (positive) Berichterstattung in der Presse informieren ...
Ein solcher „Pressespiegel“ in Form eines jedermann online verfügbaren Pressearchivs, das unternehmensrelevante Artikel Dritter (aus Zeitschriften, dem Internet etc.) auf der Unternehmens-Webseite veröffentlicht, kann als Marketing-Instrument der positiven Eigenwerbung dienen.
Aber: Artikel sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass es für jede Nutzungsart der Erlaubnis durch den Urheber bzw. Rechteinhaber bedarf, auch für die Veröffentlichung im Internet.
Für ein solches Online-Pressearchiv greifen auch keine so genannten Schranken des Urheberrechts, z.B.
- dürfen zwar unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 49 UrhG unternehmensinterne Pressespiegel erstellt werden, nicht jedoch zur Veröffentlichung im Internet;
- liegt bei der Veröffentlichung von Artikeln in einem Pressearchiv kein zustimmungsfreies Zitat im Sinne des § 51 UrhG vor, denn dazu müsste u.a. auf den jeweiligen Artikel in einem eigenständigen neuen Werk unter Auseinandersetzung mit dem Artikel Bezug genommen werden;
- dürfen zwar gemäß § 53 UrhG Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch erstellt werden (unter bestimmten Voraussetzungen auch zur Aufnahme in ein eigenes Archiv), nicht aber zur Veröffentlichung auf einer Unternehmens-Webseite im Rahmen eines online verfügbaren Pressearchivs.
Daher sollte vorab die Zustimmung des Urhebers bzw. Rechtsinhabers eingeholt werden. Andernfalls droht die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Berechtigten. Das kann der jeweilige Verlag sein, in dessen Publikation der Artikel erschienen ist, und/oder der Autor, aber auch z.B. bei Artikeln mit Fotos der Fotograf.
Fazit
Wer Artikel über das Unternehmen auf der Unternehmens-Webseite veröffentlichen will, sollte vorab klären, wer Rechteinhaber ist und die Zustimmung zur geplanten Online-Nutzung vorab einholen.
Autor:
Yvonne A. E. Schulten
Rechtsanwältin
Quelle: http://www.it-recht-kanzlei.de/pressearchiv-internet-pressespiegel.html
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