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Rechtssicherer Verkauf von Spielzeug
14.02.2011

Was werden insbesondere Online-Händler ab dem 20.07.2011 Neues zu beachten haben? Diese und viele weitere Fragen werden in dem nachfolgenden Beitrag beantwortet.

Wie verkauft man rechtssicher Spielzeug? Wie erfolgt die Online-Kennzeichnung von Spielzeug und welchen Inhalt müssen Gebrauchsanweisungen aufweisen?

 

Überblick

I. Allgemeine Anforderungen beim Verkauf von Spielzeug

  1. Grundsatz
  2. Verpflichtungen der Händler beim Verkauf von Spielwaren
  3. Online-Kennzeichnung (Gefahrenhinweise)
  4. Ausnahmen (vgl. Art. 2 Abs. 2 bzw. Anhang I)
  5. Auswirkungen

II. Magnetspielzeug

  1. Hintergrund
  2. Regelungsgehalt
  3. Auswirkungen

III. Gebrauchsanweisung

  1. Betroffene Spielwaren
  2. Abmahnungen

IV. Checkliste

V. Besondere Anforderungen beim Verkauf von Spielzeug

  1. Physikalische/mechanische Anforderungen (Anhang II, Teil I)
  2. Entzündbarkeit (vgl. Anhang II, Teil II)
  3. Chemische Eigenschaften (vgl. Anhang II, Teil III)
  4. Elektrische Eigenschaften (vgl. Anhang II, Teil IV)
  5. Hygiene und Radioaktivität (vgl. Anhang II, Teile V und VI)

 

I. Allgemeine Anforderungen beim Verkauf von Spielzeug

Die Richtlinie 2009/48/EG ist wieder ein echtes Prachtgewächs aus dem europäischen Normendschungel. Da sie diesen Sommer (am 20.07.2011) für Online-Händler rechtsverbindlich wird, kann es nicht schaden, einen vertieften Blick auf den Regelungsgehalt zu werfen.

Der Text der Richtlinie ist online einsehbar.

 

1. Grundsatz

Die neue Richtlinie löst die bisherige „Spielzeugrichtlinie“ 88/378/EWG ab. Grundsätzlich ist hierbei vorgesehen, dass Spielwaren

Gerade der letzte Punkt ist es, der Industrie und Handel wieder einiges Kopfzerbrechen bereiten dürfte: Sind einige Kriterien noch durchaus sinnvoll, so scheinen wiederum andere eher dem schrägen Humor der Europäischen Legislative entsprungen zu sein.

Die Richtlinie gilt übrigens gem. Art. 2 Abs. 1 für „Produkte, die – ausschließlich oder nicht ausschließlich – dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden“; in Zukunft gelten also Gegenstände, die auch zum Spielen gedacht sind, automatisch als Spielzeug im Sinne der Norm.

 

2. Verpflichtungen der Händler beim Verkauf von Spielwaren

Gemäß Art. 7 treffen auch die Händler umfangreiche Pflichten beim Umgang mit Spielwaren; so müssen sie z.B.

Zukünftig werden die Händler also hinsichtlich der Sicherheit des Spielzeugs in einem relativ weiten Umfang mit in die Pflicht genommen. Wie sich diese Regelung haftungsrechtlich auswirken wird, bleibt abzuwarten.

 

3. Online-Kennzeichnung (Gefahrenhinweise)

Spielzeug, das bestimmte Anforderungen an Alter, Gewicht, Fähigkeiten etc. des Kindes stellt, muss entsprechend gekennzeichnet sein. Insbesondere sind folgende Hinweise vorgesehen:

Gemäß Art. 11 Abs. 2 a.E. müssen diese Angaben für den Käufer bereits vor dem Kauf sichtbar sein, und zwar ausdrücklich auch im online-Angebot!

 

4. Ausnahmen (vgl. Art. 2 Abs. 2 bzw. Anhang I)

Die folgenden Gegenstände gelten übrigens nicht als Spielzeug und werden zukünftig nicht den Anforderungen der Richtlinie unterworfen (Auszug):

Hier zeichnen sich auch schon wieder die ersten Schlupflöcher ab: neben dem 501-teiligen Kinderpuzzle und dem 121 cm langen Flitzebogen ließe sich die Richtlinie überall da umgehen, wo für das angebotene Spielzeug ein historisches Vorbild gefunden werden kann.

Allerdings bedeutet das gerade nicht, dass im Umkehrschluss für die o.g. Produkte keine besonderen Vorschriften gelten – so gilt etwa für Luftgewehre und Nachbildungen echter Schusswaffen das äußerst strikte deutsche Waffenrecht.

 

5. Auswirkungen

Wie sich die hier skizzierte Richtlinie im Detail auf den e-Trade auswirken wird, bleibt letztendlich abzuwarten; zwei Auswirkungen sind jedoch bereits jetzt absehbar:

Erstens wird der Import von Spielzeug aus Nicht-EU-Ländern wesentlich erschwert werden, da viele, insbesondere billige, Produkte die Konformitätskriterien nicht mehr erfüllen werden.

Zweitens werden Konkurrenz und Verbraucherschutzverbände es sich wie üblich nicht nehmen lassen, nach Inkrafttreten der Richtlinie die Angebote der e-Trader nach nicht mehr zulässigen Spielwaren und fehlenden Warnhinweisen zu durchforsten.

 

II. Magnetspielzeug:

Bei Spielwaren, die Magnete und Elektromotoren enthalten ist auch die sogenannte „Magnetspielzeug-Entscheidung“ (2008/329/EG) zu beachten.

Die Norm mit dem griffigen Langtitel „Entscheidung der Kommission vom 21. April 2008 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Magnetspielzeug, das in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird, einen Hinweis auf die von diesem Spielzeug ausgehende Gefahr für Gesundheit und Sicherheit trägt“ wirkt sich direkt auf den Handel – incl. e-Trade – aus und ist (ganz EU-untypisch) angenehme sechs Artikel kurz.

 

1. Hintergrund

Der Hintergrund ist hier tatsächlich sehr ernst: Kinder, die kleine Magnete verschlucken, erleiden mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit einen mechanischen Darmverschluss, der dann nur auf chirurgischem Wege zu beheben ist. Mehrere solcher Fälle sind bereits aus Nordamerika und Europa dokumentiert.

 

2. Regelungsgehalt

Alle Spielwaren, die einen oder mehrere Magnete enthalten und bei denen die Möglichkeit besteht, den Magnet vom Spielzeug zu lösen und zu verschlucken, müssen daher mit einem deutlichen Warnhinweis gekennzeichnet werden. Als Text wird vorgeschlagen:

"Warnung! Dieses Spielzeug enthält Magnete oder magnetische Bestandteile. Magnete, die im menschlichen Körper einander oder einen metallischen Gegenstand anziehen, können schwere oder tödliche Verletzungen verursachen. Ziehen Sie sofort einen Arzt zu Rate, wenn Magnete verschluckt oder eingeatmet wurden."

 

3. Auswirkungen

Für den E-Commerce empfiehlt es sich, diesen oder einen ähnlichen Hinweis in das Online-Angebot aufzunehmen, da ein Fehlen dieses Hinweises von einem „wohlwollenden“ Konkurrenten als Täuschung im Sinne des § 5 UWG gewertet und mit einer Abmahnung quittiert werden könnte.

 

III. Gebrauchsanweisung

Ein besonderes Augenmerk sollte tatsächlich auf dem Vorhandensein einer Gebrauchsanweisung (in deutscher Sprache!) liegen, da gerade wegen fehlender oder fremdsprachiger Anleitungen gerne einmal Abmahnungen verschickt werden.

 

1. Betroffene Spielwaren

Nicht allen Spielwaren ist zwingend eine Montageanleitung beizufügen (bei einem Puzzle wäre das auch irgendwie sinnlos). Andere wiederum dürfen gem. § 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) i.V.m. § 5 der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (2. GPSGV) nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit gut lesbaren und geeigneten Gebrauchsvorschriften in deutscher Sprache versehen sind. Selbstverständlich dürfen auch die entsprechenden Warnhinweise (s.o.) nicht fehlen.

Eine Auswahl:

a) Rutschbahnen, Hängeschaukeln, Ringe, Trapeze, Seile und ähnliche Spielzeuge, montiert an Gerüsten

Diesem Spielzeug ist eine Gebrauchsanleitung beizulegen, in der auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Überprüfung und Wartung der wichtigsten Teile hingewiesen wird (Aufhängung, Befestigung, Verankerung am Boden usw.) und darauf, dass bei Unterlassung solcher Kontrollen Kipp - oder Sturzgefahr bestehen kann; ebenso müssen Anweisungen für eine sachgerechte Montage gegeben werden sowie Hinweise auf die Teile, die bei falscher Montage zu einer Gefährdung führen können.

b) Funktionelles Spielzeug

Diesen Spielwaren (als funktionell gilt Spielzeug, das – häufig als verkleinertes Modell – die gleichen Funktionen wie „erwachsene“ Geräte oder Anlagen erfüllt) ist eine Gebrauchsanweisung beizulegen, die die Anweisungen für den Betrieb sowie die vom Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln enthält mit dem Hinweis, dass sich der Benutzer bei ihrer Nichtbeachtung den – näher zu bezeichnenden – Gefahren aussetzt, die mit dem „erwachsenen“ Gerät verbunden sind. Es muss ferner darauf hingewiesen werden, dass das Spielzeug nicht in Reichweite von Kleinkindern aufbewahrt werden darf.

c) Spielzeug, das als solches gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthält/chemisches Spielzeug

Die Gebrauchsanweisung für solche Spielwaren (Chemiekästen etc.) hat auf den gefährlichen Charakter dieser Stoffe zu verweisen sowie auf die von dem Benutzer einzuhaltenden Vorsichtsmaßregeln, damit die mit dem Gebrauch des Spielzeugs verbundenen Gefahren, die je nach dessen Art kurz zu beschreiben sind, ausgeschaltet werden. Es sind auch die bei schweren Unfällen aufgrund der Verwendung dieser Spielzeugart erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen anzuführen. Ferner muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass dieses Spielzeug außer Reichweite von Kleinkindern gehalten werden muss.

Hinweis: Beachten Sie hier auch die gesetzlichen Bestimmungen über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen!

d) Skateboards und Rollschuhe für Kinder

Hier ist in der Gebrauchsanweisung darauf hinzuweisen, dass das Spielzeug mit Vorsicht zu verwenden ist, da es große Geschicklichkeit verlangt, damit Unfälle des Benutzers und Dritter durch Sturz oder Zusammenstoß vermieden werden. Angaben zu der geeigneten Schutzausrüstung (Schutzhelme, Handschuhe, Knieschützer, Ellbogenschützer usw.) müssen ebenfalls gemacht werden.

 

2. Abmahnungen

Immer wieder sehen sich online-Händler mit Testbestellungen ihrer Mitwettbewerber konfrontiert, die überprüfen, ob die Spielzeuge mit den notwendigen Gefahrenhinweisen in deutscher Sprache versehen sind. Sofern diese Testkäufe einen Treffer landen und das Spielzeug mit mangelhaften oder fremdsprachigen Gebrauchsanweisungen ausgeliefert wurde, wird der Händler natürlich direkt abgemahnt.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass uns zu dieser Thematik noch kein Urteil eines Gerichts bekannt ist. Es existieren jedoch diverse (nicht wirklich aussagekräftige) Beschlüsse des LG Hamburg (etwa vom 19.03.2009, Az. 408 O 49/09; vom 02.03.2009, Az. 406 O 39/09), wonach die Zuwiderhandlung gem. § 4 Abs. 1 GPSP in Verbindung mit § 5 der 2. GPSGV wettbewerbswidrig sei.

So diene diese Vorschrift dem Schutz der Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer und stelle daher eine Marktverhaltensregelung dar. Die Interessen der Abnehmer der Spielzeuge seien auch spürbar im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG betroffen, da Gefahrenhinweise und Gebrauchsvorschriften in deutscher Sprache zur Wahrung des allgemeinen Sicherheitsinteresses von elementarer Bedeutung seien.

 

IV. Checkliste

Aus den bisher genannten Grundsätzen lässt sich eine kurze Checkliste ableiten, die die wichtigsten Punkte umfasst und so die meisten Abmahner vom eigenen online-Shop fernhalten kann. Bei jedem Produkt (samt Angebotsseite) sollte diese Checkliste kurz durchgegangen und ein eventuell erkannter Mangel abgestellt werden:

 

V. Besondere Anforderungen beim Verkauf von Spielzeug

Die zukünftigen Sicherheitsanforderungen an Spielzeug werden in den Anhängen II ff. der Richtlinie 2009/48/EG erläutert. Bei Spielzeug, das für den europäischen Markt bestimmt ist, wird (bzw. sollte) i.d.R. der Hersteller penibel darauf achten, dass diese Anforderungen erfüllt und durch Anbringung des CE-Kennzeichens bestätigt sind – insofern werden sich die meisten Händler nicht mit diesem Thema befassen müssen. Aber Händler, die z.B. Spielzeug aus dem nichteuropäischen Ausland importieren und selbst CE-labeln wollen, haben diese Anforderungen zu beachten und im CE-Kennzeichnungsverfahren nachzuweisen.

1. Physikalische/mechanische Anforderungen (Anhang II, Teil I)

Spielzeug (inkl. Verpackung und ggf. notwendigen Ständern/Befestigungen) muss generell die folgenden sicherheitsrelevanten Eigenschaften aufweisen:

Spielzeug, das im Zusammenhang mit Lebensmitteln verkauft wird,

Dass durch diese Regelung zukünftig „Ü-Eier“ verboten sind, ist übrigens falsch (nationale Ausnahmen sind denkbar; der Vertrieb von Ü-Eiern und ähnlichen Waren in die USA ist z.B. verboten!).

Auch die Verpackungen, in denen Spielzeuge in den Einzelhandel gelangen, müssen zukünftig so gestaltet sein, dass ein Ersticken des Kindes durch die Verpackung (z.B. durch Verschlucken) ausgeschlossen ist.

 

2. Entzündbarkeit (vgl. Anhang II, Teil II)

Spielzeug muss zukünftig schwer entflammbar bzw. so konstruiert sein dass es nur langsam abbrennt. Spielzeug, das darüber hinaus bestimmte Chemikalien enthält (vgl. Richtlinie 67/548/EWG) ist noch weiteren Voraussetzungen bzgl. Brand- und Explosionsgefahr unterworfen. Hiervon ausgenommen sind übrigens die Knallkörper für Faschingspistolen.

Apropos Fasching: Schwierig und nach wie vor ungeklärt ist die Frage, ob auch Faschingskostüme als Spielzeug gelten. Sollten Kinderkostüme in Zukunft tatsächlich als Spielwaren bewertet werden (etwa weil sie „auch“ zum Spielen gedacht sind, vgl. o.), so müssten diese aus flammfesten Stoffen (!) hergestellt werden.

 

3. Chemische Eigenschaften (vgl. Anhang II, Teil III)

Von Spielwaren darf keine Gesundheitsgefahr ausgehen, d.h. es darf keine Exposition des spielenden Kindes zu gesundheitsgefährdenden Stoffen stattfinden. Spielzeuge, die potenziell gefährdende Stoffe enthalten (z.B. in Batterien), müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Für bestimmte Fälle bestehen Ausnahmen, z.B. wenn keine geeigneten Alternativen zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus sind 55 allergene Duftstoffe in Zukunft für die Verwendung bei Spielwaren verboten, 11 weitere werden markierungspflichtig.

Für eine Reihe von Metallen bestehen außerdem in Zukunft strikte Migrationsgrenzwerte (d.h. Höchstmengen für Spuren dieser Metalle, die nach außen freigesetzt werden und dann in den kindlichen Organismus gelangen können). Hierdurch dürften in Zukunft eine Reihe von Weichmachern und Klebstoffen bei der Spielzeugproduktion ausscheiden.

 

4. Elektrische Eigenschaften (vgl. Anhang II, Teil IV)

Die Versorgungsspannung elektrisch betriebener Spielzeuge darf in Zukunft höchstens 24V betragen, die Betriebsspannung an keiner vom Kind erreichbaren Stelle 24V überschreiten. Außerdem muss die Konstruktion dieser Spielwaren „fail safe“ ausgelegt sein, es darf also keine Brand- oder sonstige Gefahr durch Fehlfunktionen entstehen.

Auch durch Lichteffekte (Lampen, LED, Laser etc.) darf keine Gefahr, insbesondere für die Augen, ausgehen.

Ferner sollen elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder auf ein Minimum beschränkt werden. Benötigt das Spielzeug einen Trafo, so darf dieser nicht in das Spielzeug integriert sein.

 

5. Hygiene und Radioaktivität (vgl. Anhang II, Teile V und VI)

Spielzeug muss hygienisch unbedenklich sein, Spielzeug für Kinder unter 36 Monaten muss ferner waschbar sein, ohne dass es hierbei sicherheitsrelevante Eigenschaften verliert.

Sollte das Spielzeug radioaktiv (!) sein, muss es die Anforderungen aus Kapitel III des Gründungsvertrages der Europäischen Atomgemeinschaft erfüllen. (Hierzu eine Anmerkung: Auch nach intensiver Recherche konnten wir kein Spielzeug finden, bei dem Radioaktivität in irgendeiner Form funktionell vorgesehen ist. Diese Bestimmung soll vielmehr die Verwendung radioaktiver Farb- und Leuchtstoffe einschränken.)

 

Autor:

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Quelle: http://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/verkauf-spielzeug-kennzeichnung.html

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